Eigenverwaltungsverfahren

Das Eigenverwaltungsverfahren ermöglicht bei einer Unternehmenskrise den Unternehmenserhalt für den Unternehmer am ehesten. Das gilt besonders, wenn einzelne Gläubiger ohne Rücksicht auf die aktuelle Situation ihre Ansprüche auf eine Art durchsetzen wollen, die das Unternehmen nicht leisten kann. 

Auch für die Gläubiger kann die Eigenverwaltung der beste Weg sein.

Beim Eigenverwaltungsverfahren gibt es keinen Insolvenzverwalter. Der Unternehmer selbst, bzw. die Geschäftsleitung der Schuldnerin führen das Unternehmen fort. Dabei beachten sie die Vorgaben der Insolvenzordnung zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens oder des Unternehmers. Das Eigenverwaltungsverfahren ist dann am besten dafür geeignet ein Unternehmen auch im laufenden Insolvenzverfahren fortzuführen, wenn der Unternehmer oder die Geschäftsleitung weiterhin das Vertrauen der Geschäftspartner genießt, das  für die Unternehmensfortführung wesentlich ist. Einzelne, missgünstige Gläubiger können alleine nichts gegen die Unternehmensfortführung machen.

Das Insolvenzgericht setzt den Eigenverwalter ein. Die Gläubigerversammlung kann die Aufhebung der Eigenverwaltung veranlassen. Das Insolvenzgericht setzt auch einen Sachwalter ein, der die Eigenverwaltung überwacht. Auch der Sachwalter kann die Aufhebung der Eigenverwaltung veranlassen.

Es ist daher wichtig, dass der  eigenverwaltende Unternehmer bzw. die eigenverwaltende Geschäftsleitung die insolvenzrechtlichen Besonderheiten ebenso beachtet, wie ein Insolvenzverwalter. Der Sachwalter macht auch beim Eigenverwaltungsverfahren anfechtbare Rechtshandlungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, rückgängig. 

Das Eigenverwaltungsverfahren hat das Ziel, dass die Gläubiger die bestmögliche Befriedigung erhalten und ermöglicht dem Unternehmer den Unternehmenserhalt.

Einem Eigenverwaltungsverfahren ist häufig ein sogenanntes Schutzschirmverfahren vorgelagert. Eigenverwaltung ist aber auch ohne vorheriges Schutzschirmverfahren möglich.

Die vorzeitige Beendigung eines Eigenverwaltungsverfahrens - so wie auch den sonstigen Insolvenzverfahren oder Privatinsolvenzverfahren - ist durch einen Insolvenzplan im Insolvenzplanverfahren möglich.

Die Möglichkeiten ein Eigenverwaltungsverfahren statt eines Regelinsolvenzverfahrens durchzuführen, wurden durch das sog. ESUG gestärkt. Dieses hat sich in der Praxis bewährt.

Dr. Potrafke hat auch bei der Eigenverwaltung umfassende Erfahrungen und steht sowohl als Berater für den eigenverwaltenden Unternehmer, die eigenverwaltende Geschäftsleitung zur Verfügung. Im konkreten Einzelfall kann Dr. Potrafke auch in die Geschäftsleitung eintreten, um als sog. CRO (Chief Restructuring Officer) die Eigenverwaltung zu begleiten und umzusetzen.

Als erfahrener Insolvenzverwalter ist Dr. Potrafke auch gerne bereit, als vom Gericht bestellter Sachwalter die Eigenverwaltung sachgerecht zu überwachen.

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Schnelle Erledigung der Insolvenz ohne Insolvenzverwalter

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Insolvenzverfahren ohne Insolvenzverwalter